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   BFH, 27.05.2004 - IV R 50/02   

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https://dejure.org/2004,15804
BFH, 27.05.2004 - IV R 50/02 (https://dejure.org/2004,15804)
BFH, Entscheidung vom 27.05.2004 - IV R 50/02 (https://dejure.org/2004,15804)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - IV R 50/02 (https://dejure.org/2004,15804)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung eines Gesellschafters bei der Klage der Gesellschaft gegen die Verrechnung des Verlustes - Vertretungszwang für den Beigeladenen vor dem Bundesfinanzhof

  • Judicialis

    HGB § 171 Abs. 1; ; EStG § 15a; ; EStG § 15a Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 15a Abs. 4; ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5; ; FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § 123 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 123 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Notwendige Beiladung des Gesellschafters zur Klage der Gesellschaft gegen die Feststellung des verrechenbaren Verlusts gem. § 15a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 76/93

    Der Verlustausgleich beim atypisch stillen Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 27.05.2004 - IV R 50/02
    Dementsprechend sei auch eine Einlage i.S. des § 15a EStG erst geleistet, wenn dem Gesellschaftsvermögen von außen etwas zugeflossen sei, was das Vermögen und damit die Deckungsunterlage für die Gläubiger erhöhe (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1997 VIII R 76/93, BFH/NV 1998, 576).

    Zu einem erweiterten Verlustausgleich könne es auch nicht durch Passivierung einer Rückstellung in der Sonderbilanz der Beigeladenen kommen, denn die Verpflichtung zur Leistung der Einlage wirke wie deren Erfüllung erfolgsneutral (BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 576).

  • BFH, 14.12.1995 - IV R 106/94

    Keine Auswirkungen von nachträglichen Einlagen eines beschränkt haftenden

    Auszug aus BFH, 27.05.2004 - IV R 50/02
    Der Gesellschafter ist deshalb neben der Gesellschaft auch selbst nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt und muss nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren beigeladen werden (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94, BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, und vom 20. März 2001 VIII R 44/99, BFH/NV 2001, 1133, m.w.N.).
  • BFH, 20.03.2001 - VIII R 44/99

    Unzulässige Klage; notwendige Beiladung; Änderungsbescheid i.S.v. § 68 FGO a.F.

    Auszug aus BFH, 27.05.2004 - IV R 50/02
    Der Gesellschafter ist deshalb neben der Gesellschaft auch selbst nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt und muss nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren beigeladen werden (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94, BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, und vom 20. März 2001 VIII R 44/99, BFH/NV 2001, 1133, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 12.08.2003 - 1 V 24/03

    § 15a EStG bei doppelstöckiger Personengesellschaft und vertraglicher

    Angesichts des anhängigen Revisionsverfahrens mit dem Aktenzeichen IV R 50/02 erscheint die Zulassung der Beschwerde geboten.
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